AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Coaching, Training und Klangschalenmassagen
Jennas Raum
Jennifer Boettiger-Fäth
Pfaffengasse 4
65582 Diez
§ 1 Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1) Die von beiden Vertragspartnern akzeptierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbedingungen zwischen der Coachin (nachfolgend Coachin/Trainerin genannt) und dem/der Klient:in als Dienstvertrag im Sinne der §§ 611 BGB, soweit zwischen den Vertragsparteien nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
2) Der Vertrag kommt zustande, wenn der/die Klient:in das generelle Angebot der Coachin/Trainerin, die Beratung in beruflichen und privaten Entscheidungssituationen (Coaching) und die gezielte Schulung von Fähigkeiten zur Optimierung von Fachkompetenzen (Training) annimmt.
Dazu gehören auch Entspannungsmaßnahmen und Klangschalenmassagen, die dem Erhalt der Gesundheit dienen, sowie Übungen zur Selbsterfahrung und kognitiven Umstrukturierung.
3) Die Coachin/Trainerin ist berechtigt, einen Dienstvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn sie aufgrund ihrer Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht coachen und beraten kann oder darf, oder wenn es Gründe gibt, die sie in Gewissenskonflikte bringen könnten.
In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch der Coachin/Trainerin für die bis zur Ablehnung der Beratung entstandenen Leistungen, inklusive Entspannung/Verfahren erhalten.
§ 2 Inhalte des Dienstvertrages
1) Die Coachin/Trainerin erbringt ihre Dienste gegenüber dem/der Klient:in in der Form, insofern sie ihre Kenntnisse und Fähigkeiten zwecks Beratung, Schulung, Entspannung und Prävention anwendet.
Die Coachin/ Trainerin ist berechtigt, die Methoden anzuwenden, die dem mutmaßlichen Willen des/der Klient:in entsprechen, sofern der/die Klient:in hierüber keine Entscheidung trifft.
2) Ein subjektiv erwarteter Erfolg des/der Klient:in kann nicht in Aussicht gestellt oder garantiert werden. Gegenstand des Vertrags ist daher die Erbringung der vereinbarten Coaching- bzw. Trainingsleistung, nicht die Herbeiführung eines bestimmten Ziels des/der Klient:in.
Soweit der/die Klient:in die Anwendung derartiger Gespräche, Maßnahmen oder Entspannungsverfahren ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden gecoacht/trainiert werden will, hat er das die Coachin/Trainerin gegenüber zu erklären.
§ 3 Rechtliche Rahmenbedingungen des Coaches/Trainers
1) Coaching und Training sind ausdrücklich keine Ausübung der Heilkunde, demnach darf die Coachin/Trainerin gem. HPG § 1 Abs. 2 keine Krankheiten feststellen, heilen und lindern.
Die Coachin/Trainerin darf keine Krankschreibungen vornehmen und sie darf keine Medikamente verordnen.
2) Coaching und Training sind keine Psychotherapie und kein Ersatz für eine Psychotherapie. Der/die Klient:in trägt während des gesamten Coaching- bzw. Trainingsprozesses die volle Verantwortung für sein/ihr Handeln, sowohl während, als auch außerhalb der Coaching- bzw. Trainingstermine. Die Teilnahme an einem Coaching bzw. Training setzt eine normale psychische und physische Belastbarkeit voraus.
3) Ist der Veranstalter eines Gruppencoachings oder Gruppentrainings- bzw. einer Seminarveranstaltung nicht die Coachin/Trainerin selbst, genießen der/die Coachees/Trainees keinen Versicherungsschutz durch sie.
§ 3 Mitwirkung des/der Klient:in
1) Zu einer aktiven Mitwirkung ist der/die Klient:in nicht verpflichtet. Ein Coaching und/oder Training ist in den meisten Fällen nur bei aktiver Mitwirkung des/der Klient:in sinnvoll. Dies gilt insbesondere für die Erteilung erforderlicher Auskünfte als Grundvoraussetzung für ein Coaching bzw. Training wie auch für eine aktive Mitarbeit bei Entspannungsübungen und anderen Methoden.
2) Auch kann die Ablehnung einer angeratenen oder notwendigen ärztlichen Untersuchung für den Fortgang einer weiteren Beratung im Sinne des/der Klient:in bestimmend sein.
3) Die Coachin/Trainerin ist berechtigt, das Coaching und/oder Training zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist, ins besondere wenn der/die Klient:in die Coaching- bzw. Trainingsinhalte verneint.
4) Auch der/die Klient:in hat das Recht, die Beratung zu beenden, wenn das Vertrauen nicht mehr gegeben ist. Dies muss rechtzeitig – mindestens eine Woche vor dem nächsten vereinbarten Beratungstermin, mündlich oder schriftlich, erfolgen.
§ 4 Honorierung der Coachin/Trainerin
1) Die Coachin/Trainerin hat für ihre Dienste einen Honoraranspruch. Wenn die Honorare nicht individuell zwischen der Coachin/Trainerin und dem/der Klient:in vereinbart worden sind, gelten die Sätze, die in dem Coachingvertrag der Coachs/Trainers aufgeführt sind. Alle anderen Honorarlisten oder Verzeichnisse gelten nicht.
2) Die Honorare sind nach jedem Termin von dem/der Coachee/Trainee in bar, per Raumcard vergünstigt, bzw. innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu bezahlen.
Zahlungsziele oder Sonderkonditionen sind vor Beginn des Coachings bzw. Trainings zu vereinbaren und im Coaching Vertrag festzuhalten.
3) Bei nicht abgesagten, nicht in Anspruch genommenen, vereinbarten Terminen, verpflichtet sich der/die Klient:in unwiderruflich zur Zahlung des Honorars in Höhe von 100 % der Termingebühr. Das Ausfallhonorar ist sofort ohne Frist zahlbar. Die vorstehende Zahlungsverpflichtung tritt nicht ein, wenn der/die Klient:in 48 Stunden vor Beginn des vereinbarten Termins absagt oder ohne Verschulden, z.B. im Falle einer Erkrankung oder eines Unfalls, am Erscheinen verhindert ist. In diesen Fällen wird jeweils ein Ersatztermin vereinbart. Ein Nachweis des unverschuldeten Nichterscheinens kann von der Coachin/Trainerin verlangt werden.
4) Termine, die von Seiten der Coachin/Trainerin abgesagt werden müssen, werden dem/der Klient:in nicht in Rechnung gestellt. Der/die Klient:in hat in einem solchen Fall keinerlei Ansprüche gegen die Coachin/Trainerin. Diese schuldet auch keine Angabe von Gründen.
5) Wird ein Coaching- bzw. Trainingstermin außerhalb der Räumlichkeiten vereinbart, werden zuzüglich zum Honorar Anfahrtskosten von 10€ berechnet.
§ 5 Vertraulichkeit des Coachings bzw. Trainings
1) Die Coachin/Trainerin behandelt die Daten des/der Klient:in vertraulich und erteilt bezüglich der Inhalte der Gespräche, Übungen und Klangschalenmassagen, der Prävention und Entspannungsverfahren sowie deren Begleitumstände und die persönlichen Verhältnissen des/der Klient:in Auskünfte nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des/der Klient:in.
2) § 5 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Coachin/Trainerin aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist, beispielsweise bei Straftaten, oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte, Familienangehörige, Kollegen oder Vorgesetzte.
3) § 5 Abs. 1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit dem Coaching und des Training, der Schulung, Entspannung, Klangschalenmassagen und Prävention persönliche Angriffe gegen die Coachin/Trainerin oder ihre Berufsausübung stattfinden und sie sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
4) Die Coachin/Trainerin führt Aufzeichnungen über ihre Leistungen. Dem/der Klient:in steht eine Einsicht in diese Aufzeichnungen zu; er/sie kann eine Herausgabe dieser Aufzeichnungen verlangen und erhält in diesem Fall die dort festgehaltenen Informationen in Kopie. § 5 Abs. 2 bleibt davon unberührt.
5) Sofern der/die Klient:in ein detailliertes Protokoll über das Coaching bzw.Training verlangt, erstellt die Coachin/Trainerin dieses kosten- und honorarpflichtig nach tatsächlichem Zeitaufwand aus den Aufzeichnungen.
§ 6 Meinungsverschiedenheiten
1) Meinungsverschiedenheiten aus dem Coaching- bzw. Trainingsvertrag und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.
§ 7 Salvatorische Klausel
1) Sollten einzelne Bestimmungen des Coachingvertrages oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt nicht tangiert. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck oder dem Parteiwillen am nächsten kommt.
Stand 01.06.2025